Befristung eines Arbeitsvertrags

Befristung eines Arbeitsvertrags

Ein Arbeitnehmer kann ohne Sachgrund zwei Jahre befristet beschäftigt werden, wenn dessen frühere Anstellung im gleichen Betrieb länger als drei Jahre zurückliegt.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Das gilt nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Die gesetzliche Regelung ist nach der Entscheidung des BAG vom 06.04.2011 verfassungskonform dahingend auszulegen, dass dies nicht gilt, wenn seitdem mehr als 3 Jahre vergangen sind.

Die gesetzliche Regelung soll einerseits Arbeitgebern die Möglichkeit geben, auf den Arbeitskräftebedarf flexibel zu reagieren, andererseits soll Arbeitnehmern der Weg zu einer Dauerbeschäftigung erleichtert werden.

Das „Kettenbefristungsverbot“ kann allerdings auch zu einem Einstellungshindernis werden. Seine Anwendung ist daher nur insoweit gerechtfertigt, als dies zur Verhinderung von Befristungsketten erforderlich ist.

Die Gefahr missbräuchlicher Befristungsketten besteht nach Auffassung des BAG regelmäßig nicht mehr, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem sachgrundlos befristeten neuen Arbeitsvertrag mehr als drei Jahre liegen.

Im vom BAG entschiedenen Fall einer Lehrerin stand deren mehr als sechs Jahre zurückliegende frühere Beschäftigung der sachgrundlosen Befristung ihres Arbeitsvertrags nicht entgegen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Jan Weller