Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot soll Mitarbeiter daran hindern, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Konkurrenz oder Kunden zu arbeiten.
Doch oft ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot oder eine sogenannte Kundenschutzklausel nicht formwirksam vereinbart, was zur Unbeachtlichkeit des Wettbewerbsverbots führen kann.
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist nur dann wirksam, wenn es schriftlich vereinbart ist und zur Zahlung einer Karenzentschädigung für die Dauer des Wettbewerbsverbots verpflichtet. Die Karenzentschädigung beträgt für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertraglichen Leistungen des Mitarbeiters. Ein Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung ist insgesamt nichtig.
Auch wenn das Wettbewerbsverbot wirksam ist, kann es unverbindlich sein. Ein unverbindliches Wettbewerbsverbot bewirkt, dass die Einhaltung des Wettbewerbsverbots nicht für den Arbeitgeber nicht durchsetzbar ist, während der Mitarbeiter zwischen Zahlung der Karenzentschädigung und Einhaltung des Wettbewerbsverbots oder Arbeit bei der Konkurrenz ohne Entschädigung wählen kann.
Telefon: 0711 7739393